1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, wie etwa die Einräumung von Lizenzrechten, Erstellung und Lieferung von Individualsoftware, für alle Wartungs-, Trainings- und Beratungsleistungen, sonstige Dienstleistungen, wie etwa Prozess- und Projektmanagement und sowie allenfalls für die Lieferung von Hard- und Software (nachfolgend „Leistungen“), welche catworkx GmbH (nachfolgend „CATWORKX“) gegenüber einem Kunden (nachfolgend „Vertragspartner“) erbringt (nachfolgend die „Verträge“).
1.2 Leistungen von CATWORKX erfolgen ausschließlich auf Basis dieser AGB in der jeweils aktuellen Fassung. Die AGB gelten auch für zukünftige Verträge und für alle weiteren Leistungen, die im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag zu erbringen sind, ohne dass CATWORKX in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
1.3 Der Vertragspartner hat die Möglichkeit die AGB im Internet unter www.catworkx.at einzusehen und ausdrucken. Auf Wunsch werden ihm diese von CATWORKX zugesandt.
1.4 Diese AGB gelten nicht für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des KSchG.
1.5 Abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird von CATWORKX ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Durch Bestellung bei CATWORKX oder Annahme eines Angebotes von CATWORKX verzichtet der Vertragspartner auf die Anwendung seiner eigenen Geschäftsbedingungen, insbesondere deren Abwehrklauseln.
1.6 Weicht der mit dem Vertragspartner geschlossene Vertrag von diesen AGB ab, gehen die Bestimmungen des Vertrages vor.
1.7 Angestellte von CATWORKX sind nicht befugt, Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die den Inhalt des jeweiligen Vertrages abändern oder darüber hinausgehen.
2. VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Angebote und Kostenvoranschläge von CATWORKX sind bis zum Vertragsabschluss mit dem Vertragspartner stets freibleibend und unverbindlich.
2.2 Eine Bestellung des Vertragspartners stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar.
2.3 Ein Vertrag zwischen dem Vertragspartner und CATWORKX kommt zustande, wenn CATWORKX nach Zugang einer Bestellung oder eines Angebotes den Vertrag durch eine schriftliche Bestätigung annimmt, ein von beiden Vertragspartnern unterfertigter Vertrag vorliegt oder mit der tatsächlichen Leistungserbringung begonnen hat.
3. VERTRAGSGEGENSTAND / LEISTUNGSUMFANG
3.1 Allgemeines
3.1.1 Der Vertragsgegenstand, die Art und der Umfang der von CATWORKX zu erbringenden Leistungen richten sich nach dem jeweiligen Vertrag. Die Ausarbeitung der Leistungen erfolgt anhand der vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen, Hilfsmittel und Testdaten. Eine von CATWORKX erstellte Leistungsbeschreibung ist vom Vertragspartner auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und mit einem Vermerk zu genehmigen. Machen neue Anforderungen des Vertragspartners eine Änderung des Leistungsumfanges bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird CATWORKX auf Wunsch des Vertragspartners ein neues Angebot unterbreiten.
3.1.2 Soweit CATWORKX für oder mit dem Vertragspartner im Rahmen der Zusammenarbeit Organisationskonzepte erstellt, Spezifikationen, Prozessbeschreibungen (mit-)gestaltet, Vorschläge oder Reports für eine Projektumsetzung macht, Schulungs- oder Workshopunterlagen erstellt oder sonst Leistungen in eine Software einarbeitet, stellen diese Leistungen Arbeitsergebnisse von CATWORKX und Geschäftsgeheimnisse dar. Die Nutzungsrechte an diesen Arbeitsergebnissen stehen dem Vertragspartner nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von CATWORKX zu. Diese werden nach Abschluss der Arbeiten mit gesonderten Schreiben von CATWORKS dem Vertragspartner übertragen.
3.1.3 Die Auswahl des Mitarbeiters, der eine Dienstleistung erbringt, erfolgt durch CATWORKX. CATWORKX ist berechtigt, eingesetzte Mitarbeiter jederzeit durch andere Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation zu ersetzen. CATWORKX ist weiters berechtigt, die Leistungen auch durch qualifizierte Dritte erbringen zu lassen.
3.1.4 CATWORKX behält sich vor, die mit dem Vertragspartner vertraglich vereinbarten Leistungen zu ändern oder Verbesserungen vorzunehmen, soweit eine solche Änderung oder Verbesserung branchenüblich, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen notwendig oder unter Berücksichtigung der Interessen von CATWORKX für den Vertragspartner zumutbar ist.
3.1.5 Erbringt CATWORKX kostenlose Dienste und Leistungen, so können diese von CATWORKX ohne Vorankündigung jederzeit eingestellt werden.
3.1.6 Sofern CATWORKX im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen Urheberrechte an den Arbeitsergebnissen erwirbt, räumt CATWORKX dem Vertragspartner eine einfache, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Werknutzungsbewilligung ein, die Arbeitsergebnisse nach vollständiger Bezahlung in seinem Betrieb zu nutzen. Alle sonstigen Rechte an den Arbeitsergebnissen verbleiben bei CATWORKX. Der Vertragspartner ist insbesondere nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse durch Dritte nutzen zu lassen, Unterlizenzen zu erteilen oder, sofern es die Art der Dienstleistung (wie etwa das Customizing einer Plattform) nicht erfordert, die Arbeitsergebnisse zu verändern oder weiterzuentwickeln. Durch die Mitwirkung des Vertragspartners an der Leistungserbringung werden keine Rechte über die im Vertrag festgelegte Nutzung erworben.
3.1.7 Leistungen von CATWORKX, die der Vertragspartner über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch nimmt, werden nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand durch CATWORKX mit dem angemessenen Entgelt verrechnet. Dieses besteht zumindest in der zwischen CATWORKX und dem Vertragspartner zuletzt vereinbarten Entgelt.
3.2 Besondere Bestimmungen zu fremder Software (Standardsoftware)
3.2.1 Bezieht der Vertragspartner von CATWORKX lizenzierte Standardsoftware, ist der Vertragspartner bei Nutzung dieser Software verpflichtet, die ihm von CATWORKX übermittelten Lizenzbestimmungen (Nutzungsbestimmungen) einzuhalten. Mit der Bestellung von lizenzierter Standardsoftware bestätigt der Vertragspartner die Kenntnis des Leistungsumfangs und der Lizenzbestimmungen dieser Software.
3.2.2 Die Lieferung von Standardsoftware erfolgt zu den im Einzelfall festgelegten Bedingungen. Im Zweifel wird dem Vertragspartner lediglich eine unbefristete, nicht exklusive, unübertragbare Nutzungsbewilligung eingeräumt. Nutzungsrechte an Standardsoftware, die gegen Bezahlung eines regelmäßigen Entgelts zur Nutzung eingeräumt werden, fallen mit Aufhebung der entsprechenden Vereinbarung, spätestens aber in Fällen des Verzugs mit der Entgeltzahlung trotz schriftlicher Nachfristsetzung weg.
3.2.3 Hinsichtlich von CATWORKX bei Dritten zugekaufter und an den Vertragspartner weiterlizenzierter Software vereinbaren die Vertragsparteien den Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Haftung, insbesondere für Softwarefehler. CATWORKX hat auf Aufforderung des Vertragspartners die ihr gegenüber ihrem Lieferanten zustehende Ansprüche an den Vertragspartner abzutreten.
3.2.5 Mit der Bereitstellung von Software zur Bearbeitung, Änderung oder Weiterentwicklung durch CATWORKX bestätigt der Vertragspartner, dass er zur Durchführung der Bearbeitung, Änderung oder Weiterentwicklung berechtigt ist.
3.2.6 Der Vertragspartner hat CATWORKX vor Ansprüchen wegen Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen zur Gänze schad- und klaglos zu halten.
3.3 Besondere Bestimmungen zu von CATWORKX erstellter Software (Individualsoftware)
3.3.1 Bei individuell von CATWORKX erstellter Software ist der Leistungsumfang im Vertrag durch eine Leistungsbeschreibung bestimmt. Die Leistungsbeschreibung ist vom Vertragspartner auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und auf Wunsch von CATWORKX ausdrücklich freizugeben. CATWORKX ist berechtigt, später auftretende von der Leistungsbeschreibung abweichende Änderungswünsche des Vertragspartners gesondert zu verrechnen und einen neuen angemessenen Leistungszeitraum festzulegen. Die Lieferung umfasst den auf den bezeichneten Anlagen ausführbaren Programmcode und eine Programmbeschreibung. Die Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben zur Gänze bei CATWORKX. Im Zweifel wird dem Vertragspartner lediglich eine unbefristete, nicht exklusive, unübertragbare Nutzungsbewilligung eingeräumt. Nutzungsrechte an der Software, die gegen Bezahlung eines regelmäßigen Entgelts zur Nutzung eingeräumt werden, fallen mit Aufhebung der entsprechenden Vereinbarung, spätestens aber in Fällen des Verzugs mit der Entgeltzahlung trotz schriftlicher Nachfristsetzung weg.
3.3.2 Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass geringfügige Mängel der Software aus der Natur des Vertragsgegenstandes nicht zur Gänze ausgeschlossen werden können. Sofern dies nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt erhoben worden ist, übernimmt CATWORKX keine Gewähr und haftet nicht dafür, dass (i) die gelieferte Software allen Anforderungen des Vertragspartners entspricht; oder (ii) die gelieferte Software mit anderen Programmen des Vertragspartners zusammenarbeitet; oder (iii) die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen; oder (iv) alle Softwarefehler behoben werden können.
3.3.3 Ausgenommen von Gewährleistung und Haftung der CATWORKX sind insbesondere Mängel, die durch unsachgemäße Installation seitens des Vertragspartners oder Dritter, durch unzulässige Betriebsbedingungen sowie atmosphärische oder statische Entladung, durch natürlichen Verschleiß, durch unsachgemäße Bedienung, durch geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, durch Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, durch nicht zulässige Bearbeitung der Software durch den Vertragspartner oder Dritte sowie durch den Transport der Ware zurückzuführen sind.
3.3.4 Die Gewährleistung ist auf reproduzierbare (laufend wiederholbare) Mängel in der Programmfunktion beschränkt.
3.3.5 Wird von CATWORKX gleichzeitig Hard- und Software geliefert oder sonst teilbare Leistungen erbracht, so berechtigen allfällige Mängel den Vertragspartner nicht, auch hinsichtlich des Teils der Leistungen, der mängelfrei ist, das vereinbarte Entgelt zurück zu behalten, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten.
3.3.6 Individualsoftware bedarf für das jeweilige betroffenen Programmpakt einer Programmübernahme. Die Übernahme gilt als erfolgt und die Leistung von CATWORKX vorbehaltlos als erfüllt angenommen, wenn der Vertragspartner die Software im Echtbetrieb einsetzt, spätestens aber, wenn der Vertragspartner die Individualsoftware nicht längstens 14 Tage nach dem von CATWORKX bekannt gegebenen Übergabetermin übernommen wird. Nur wenn die Software Mängel oder gegenüber der Leistungsbeschreibung Unvollständigkeiten aufweist, die den Gebrauch wesentlich beeinträchtigen oder gar unmöglich machen, kann der Vertragspartner die Übernahme verweigern. Verweigert der Vertragspartner die zu Unrecht die Übernahme, so befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug und die Übernahme gilt als vollzogen.
3.3.7 Bei Übernahme ist eine Niederschrift zu verfassen. In diese Niederschrift sind jedenfalls aufzunehmen: Die anwesenden Teilnehmer, die Erklärung des Vertragspartners, die Leistung zu übernehmen, allenfalls beanstandete Mängel und Unvollständigkeiten und das Datum der Übernahme. Gibt es zwischen den Vertragsparteien Auffassungsunterschiede betreffend die Mängel, sind diese in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von beiden Vertragspartnern zu unterfertigen. Die Übernahme gilt mit der Unterfertigung der Niederschrift durch beide Parteien als vollzogen. Die Unterfertigung der Niederschrift gilt nicht als Anerkennung der Mängel durch CATWORKX.
3.3.8 Offenkundige Mängel sind bei sonstigem Verlust von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen durch den Vertragspartner sofort bei der Übernahme zu beanstanden. Sie können zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht werden.
3.4 Besondere Bestimmungen für Firewalls und/oder Viruswalls
3.4.1 Bei Firewalls/Viruswalls, die von CATWORKX aufgestellt, betrieben oder überprüft wurden, ist CATWORKX bemüht, mit größtmöglicher Sorgfalt und nach dem jeweiligen Stand der Technik vorzugehen. CATWORKX weist jedoch darauf hin, dass absolute Sicherheit und volle Funktionstüchtigkeit von Firewall/Viruswall-Systemen nicht gewährleistet werden kann.
3.4.2 Die Haftung von CATWORKX für Nachteile, die dadurch entstehen, dass beim Vertragspartner installierte, betriebene oder überprüfte Firewall/Viruswall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden, sowie Systemstörungen und Zugangserschwernisse auftreten, ist ausgeschlossen.
3.5 Besondere Verpflichtungen des Vertragspartners
3.5.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, zum vereinbarten Termin, CATWORKX sämtliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Angaben zu machen, Informationen mitzuteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. CATWORKX ist nicht verpflichtet, diese Informationen, Angaben und Unterlagen insbesondere auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Ergeben sich Mehrarbeiten von CATWORKX, die auf fehlerhafte oder unvollständige Informationen, oder aus anderen Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, beruhen, so werden diese von CATWORKX zu den jeweils gültigen Stundensätzen gesondert verrechnet.
3.5.2 Der Vertragspartner hat CATWORKX, sofern die Leistung in den Räumen des Vertragspartners erbracht wird, auf Verlangen, sämtliche für die Erbringung der (Dienst-)Leistungen notwendige räumliche und technische Infrastruktur in der erforderlichen Qualität bereitzustellen, insbesondere Netzwerkkomponenten, Anschlüsse, Internetanbindungen, Firewall-Systeme, Strom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Stellfläche für Anlagen, Arbeitsplätze, Klimatisierung, Raum- und Gebäudesicherheit.
3.5.3 Der Vertragspartner ist für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb und für besondere Sicherheitsvorkehrungen (zB. Sicherheitszellen) selbst verantwortlich.
3.5.4 Der Vertragspartner unterstützt CATWORKX auf Wunsch bei einer allfälligen Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination der Leistungserbringung, Mängelbehebung und der Abstimmung der Leistungen.
3.5.5 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Mitarbeitern von CATWORKX fachliche oder organisatorische Weisungen zu erteilen und wird alle Wünsche und Anmerkungen bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den von CATWORKX benannten Ansprechpartner übermitteln.
3.5.6 Kann eine Leistung von CATWORKX aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden, insbesondere weil der Vertragspartner Mitwirkungspflichten verletzt, Mängel oder Störungen nicht rechtzeitig gemeldet hat oder der Vertragspartner vereinbarte Termine nicht eingehalten hat, so hat der Vertragspartner den hierdurch zusätzlich verursachten Aufwand zu vergüten. In einem solchen Fall verlängern sich die für die Leistungserbringung vereinbarten Fristen entsprechend der vom Vertragspartner zu vertretenden Verzögerung.
4. KÜNDIGUNG ZIEL-/DAUERSCHULDVERHÄLTNISSE
4.1 Zwischen CATWORKX und dem Vertragspartner abgeschlossene Verträge über den laufenden Bezug Wartungen, Dienstleistungen, Einräumung von Lizenzen oder sonstigen Dauerschuldverhältnissen sind auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, es sei denn in einer Individualvereinbarung ergibt sich etwas anderes.
4.2 Im Fall eines Vertragsverhältnisses auf bestimmte Zeit verlängert sich dieses automatisch jeweils um die ursprüngliche Vertragsdauer, sofern es nicht vor Vertragsende von einem Vertragspartner durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist aufgekündigt wird. Ist keine Vereinbarung über einen Kündigungsverzicht getroffen, sind auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Jahres schriftlich kündbar. Für die Rechtzeitigkeit gilt das Datum des Eingangs der Kündigung. Die nachstehend in diesen AGB angeführten Rechte von CATWORKX bei Zahlungsverzug des Vertragspartners bleiben davon unberührt.
4.3 Aus wichtigem Grund kann ein Vertrag von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Ein wichtiger Grund, der CATWORKX zu fristloser Vertragsauflösung berechtigt, liegt insbesondere vor, (i) bei Zahlungsverzug des Vertragspartners trotz Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen; (ii) im Fall jeder gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen verstoßenden Nutzung; (iii) wenn der Vertragspartner eine Vertragsbestimmung verletzt, welche die Rechte von CATWORKX betrifft; (vi) bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten.
4.4 CATWORKX ist berechtigt, bestimmte Leistungen einzustellen oder zu unterbrechen, wenn eine zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigender Grund vorliegt. Die Entscheidung zwischen Vertragsauflösung einerseits und der Einstellung bzw. Unterbrechung der Leistungen andererseits, liegt im freien Ermessen von CATWORKX.
4.5 Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung, der Einstellung bzw. Unterbrechung der Leistungen, die aus einem Grund, der der Sphäre des Vertragspartners zuzurechnen ist, erfolgen, lassen den Anspruch von CATWORKX auf das Entgelt für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unberührt.
5. LIEFERUNG
5.1 Der Fertigstellungstermin der von CATWORKX zu erbringenden Leistungen bzw. der Liefertermin richtet sich nach den Bestimmungen des im Einzelfall geschlossenen Vertrages.
5.2 Alle von CATWORKX nicht beeinflussbaren Umstände wie z.B. Betriebsstörungen oder Verzug eines Sublieferanten, gelten als höhere Gewalt. Der Eintritt solcher Umstände verlängert die für die Leistungserbringung vereinbarte Fristen entsprechend und berechtigt den Vertragspartner weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von Ansprüchen, welcher Art auch immer, gegenüber CATWORKX.
5.3 Ist die Lieferung oder Erbringung der Leistung aufgrund der in Punkt 5.2 angeführten Umstände unmöglich, hat CATWORKX das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Vertragspartner daraus Ansprüche welcher Art auch immer zustehen. Dies gilt auch für den Fall, dass die genannten Umstände während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten.
5.4 Vom Vertragspartner nach Auftragserteilung gewünschte Änderungen oder Auftragserweiterungen verlängern die für die Leistungserbringung vereinbarten Fristen entsprechend.
5.5 Bei Aufträgen, die mehrere Teile umfassen, ist CATWORKX berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen vorzunehmen und nach Lieferung jeder einzelnen Teilleistung Rechnung zu legen.
6. ENTGELT / ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
6.1 Das vom Vertragspartner zu zahlende Entgelt wird im jeweiligen Vertrag geregelt. Sofern im Vertrag nichts Gegenteiliges geregelt ist. verstehen sich die Entgelte exklusive Umsatzsteuer und allfälliger Verpackungs- und Versendungskosten.
6.2 Zuzüglich zu dem im Vertrag angeführten Entgelt hat der Vertragspartner CATWORKX sämtliche in Ausführung des Vertrages entstandenen Barauslagen und angemessener Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Nächtigungskosten) zu ersetzen. Wegzeiten gelten als Arbeitszeiten und werden nach den vereinbarten Stundensätzen weiterverrechnet. Werden nachträglich Steuern oder Abgaben vorgeschrieben, gehen diese zu Lasten des Vertragspartners.
6.3 Regelmäßig zu zahlende Entgelte erhöhen sich im Ausmaß der Veränderung zwischen der für den Jänner des Vergleichsjahres verlautbarten Indexzahl des Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) und der für den Jänner des Vorjahres verlautbarten Indexzahl des VPI 2020, und zwar jeweils mit Wirkung zum Ersten eines jeweiligen Kalenderjahres. Ausgangsbasis ist die für Jänner 2015 verlautbarte Indexzahl. Die Geltendmachung der Erhöhung ist auch rückwirkend – begrenzt durch die dreijährige Verjährungsfrist – zulässig.
6.4 Wünscht der Vertragspartner Dienstleistungen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeit, werden für diese Dienstleistungen, auf Grundlage der im Vertrag vereinbarten Stundensätze Zuschläge in Höhe von 100% verrechnet, es sei denn, einzelvertraglich wurden höhere oder niedrigere Zuschläge vereinbart.
6.5 Soweit im Vertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem CATWORKX über sie verfügen kann.
6.6 Die Aufrechnung von Forderungen des Vertragspartners gegenüber CATWORKX sowie jede Zurückbehaltung von vertraglichen Leistungen des Vertragspartners ist ausgeschlossen, es sei denn die Forderung wurde von CATWORKX ausdrücklich anerkannt oder diese wurde rechtskräftig festgestellt.
7. ZAHLUNGSVERZUG
7.1 Im Falle des Zahlungsverzuges ist CATWORKX unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, (i) die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zur Erwirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufzuschieben oder auszusetzen, (ii) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, (iii) sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften mit dem Vertragspartner fällig zu stellen, und (iv) für die offenen Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz p.a. zu verrechnen.
7.2 Bei vereinbarter Teilzahlung ist CATWORKX bei nicht fristgerechter Zahlung der Raten berechtigt, Terminverlust geltend zu machen und den gesamten offenen Rechnungsbetrag fällig zu stellen.
7.3 Der Vertragspartner ist im Fall seines Zahlungsverzuges verpflichtet, die CATWORKX entstehenden notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungsmaßnahmen (zB. Mahn- und Inkassospesen eines Rechtsanwalts oder eines Inkassobüros), jedenfalls aber EUR 40,00 (§ 458 UGB), zu ersetzen.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
8.1 Gelieferte Waren und Software stehen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der CATWORKX aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner im uneingeschränkten Eigentum der CATWORKX. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
8.2 Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung oder im Falle der Zwangsvollstreckung gegen den Vertragspartner ist CATWORKX berechtigt, die Vorbehaltsware zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet.
8.3 Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Vorbehaltsware durch Dritte ist der Vertragspartner verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von CATWORKX hinzuweisen und CATWORKX unverzüglich zu verständigen. Alle der CATWORKX durch solche Zugriffe Dritter entstehenden Kosten trägt der Vertragspartner.
9. GEWÄHRLEISTUNG
9.1 CATWORKX leistet grundsätzlich nur dafür Gewähr, dass die gelieferten Waren und Leistungen bei Lieferung den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Öffentliche Äußerungen oder sonstige Produkt- und Leistungsinformationen von CATWORKX, des Herstellers oder einer Person, die sich durch Anbringen ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen Kennzeichens am Vertragsgegenstand als Hersteller bezeichnet, insbesondere in der Werbung, werden nicht Inhalt des Vertrages zwischen CATWORKX und dem Vertragspartner.
9.2 Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung müssen – bei sonstigem Anspruchsverlust – binnen 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. der Lieferung– gerichtlich geltend gemacht werden.
9.3 Erkennbare Mängel sind sofort bei Übergabe, verdeckte Mängel unverzüglich nach Erkennbarkeit mitzuteilen. Die Mitteilungen haben jeweils schriftlich und unter genauer Beschreibung des Mangels zu erfolgen. Die Beweislast für Rechtzeitigkeit der Mängelbekanntgabe trägt der Vertragspartner. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt Leistung als genehmigt.
9.4 Sind Mängel fristgerecht geltend gemacht worden, ist CATWORKX zunächst zur Nachbesserung verpflichtet. Wenn CATWORKX die Nachbesserung nicht gelingen sollte oder diese für unwirtschaftlich hält, ist eine entsprechende Preisminderung vorzunehmen. Eine Wandlung durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen.
9.5 Der Vertragspartner hat stets den Beweis zu erbringen, dass die Mangelhaftigkeit der erbrachten Leistung bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorlag.
9.6 Die Rückgriff auf CATWORKX gemäß § 933b ABGB wird ausgeschlossen.
9.7 CATWORKX übernimmt jedenfalls keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedingung, eigenmächtig geänderte Komponenten oder Konfigurationen, Vorgaben des Vertragspartners oder nach Leistungserbringung abgeänderter Spezifikationen, Organisationsabläufe und Prozesse sowie Schäden, die außerhalb der Spezifikation liegende Betriebsbedingungen zurückzuführen sind sowie für Software, die der Vertragspartner oder von ihm beauftragte Dritte verändern.
9.8 Beruht eine Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Vertragspartners oder auf der Verletzung einer dem Vertragspartner in diesen AGB oder im Einzelvertrag auferlegten Verpflichtung, ist jede Pflicht von CATWORKX zur unentgeltlichen Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
10. HAFTUNG
10.1 Mit Ausnahme bei Personenschäden haftet CATWORKX für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
10.2 Die Haftung von CATWORKX für den Verlust oder die Beschädigung von Daten oder von Informationen, Betriebsunterbrechungsschäden, entgangenen Gewinn, mittelbaren Schäden, frustrierter Aufwendungen sowie sonstige Folgeschäden ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
10.3 Schadenersatzansprüche des Vertragspartners gegenüber CATWORKX verjähren ein Jahr nach Kenntnis vom Schaden und Schädiger.
10.4 Eine allfällige Haftung von CATWORKX gegenüber dem Vertragspartner ist mit der Höhe des Auftragswertes pro Jahr beschränkt.
11. DATENSCHUTZ
11.1 CATWORKX ist berechtigt, personenbezogene Daten unter Einhaltung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen im Rahmen der Vertragsabwicklung und für die sich aus dem Vertrag ergebenden Zwecke zu speichern, zu verarbeiten und weiterzugeben. Aus der Weitergabe von Daten aufgrund gesetzlicher Verpflichtung kann der Vertragspartner keine Rechtsfolgen ableiten.
11.2 CATWORKX ergreift die dem Stand der Technik entsprechenden, branchenüblichen Datensicherheitsmaßnahmen. Darüber hinaus übernimmt CATWORKX keine Haftung.
11.3 Der Vertragspartner ist einverstanden, dass CATWORKX für Zwecke Vermarktung eigener Leistungen und unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen des Vertragspartners den Vertragspartner als Referenzkunden nennt und zu diesem Zweck das Logo des Vertragspartners auf der Website und anderen Werbematerialien von CATWORKX veröffentlicht. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
11.4 CATWORKX wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Daten außerdem automationsunterstützt verarbeiten und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses löschen, soweit nicht eine weitere Speicherung zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen von CATWORKX nötig ist.
11.5 Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass CATWORKX nicht verpflichtet bzw. nicht berechtigt ist, für den Vertragspartner bestimmte Inhaltsdaten (von Dritten) auf unbegrenzte Zeit zu speichern und abrufbereit zu halten. Ruft der Vertragspartner solche Daten innerhalb von drei Werktagen nicht ab, so kann CATWORKX keine Haftung für die weitere Abrufbarkeit übernehmen.
12. DATENSICHERHEIT
CATWORKX wird alle technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die bei ihr gespeicherten Daten zu schützen. Er ist nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten zu verschaffen.
Um den notwendigen Schutz der Daten zu gewährleisten, ist der Vertragspartner verpflichtet, Passwörter geheim zu halten. Er haftet für alle Schäden, die sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung ergeben. Für die Sicherung seiner Daten ist der Vertragspartner, wenn nichts anderes vereinbart wurde, selbst verantwortlich. CATWORKX empfiehlt dem Vertragspartner den Einsatz eines Firewall-Systems sowie eines Virus-Wall-Systems.
13. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
13.1 Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam, ungültig und/oder undurchführbar sind oder werden sollten, betrifft dies nicht die Wirksamkeit, und/oder Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der AGB. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, gültige oder durchsetzbare, die dem angestrebten wirtschaftlichen Ziel der Bestimmung möglichst nahe kommt, zu ersetzen. Dies gilt auch für die ergänzende Vertragsauslegung bei Vorliegen von Vertragslücken.
13.2 Vertraulichkeit
Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit CATWORKX bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis der CATWORKX streng vertraulich zu behandeln. Diese Vertraulichkeitsvereinbarung bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses aufrecht. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind sämtliche einer Vertragspartei überlassene Unterlagen und Dokumente der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich rückzustellen.
13.3 Abwerbeverbot
Der Vertragspartner verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und 12 Monate danach weder direkt noch indirekt die beim Vertragspartner eingesetzten Mitarbeiter von CATWORKX und sonstige zur Leistungserbringung von CATWORKX beauftragte Dritte zu beschäftigen oder abzuwerben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diesen Punkt unterwirft sich der Vertragspartner gegenüber CATWORKX einer Vertragsstrafe in Höhe eines Jahresbruttoeinkommens des jeweiligen Mitarbeiters. Die Geltendmachung eines diese Vertragsstrafe übersteigenden Schadens bleibt unberührt.
13.4 Schriftform
Erklärungen, Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der firmenmäßigen Zeichnung. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass dem Schriftformgebot entsprochen wird, wenn die Erklärungen, Änderungen oder Ergänzungen in pdf-Form übermittelt werden. Vereinbarungen von diesem Formerfordernis abzugehen, bedürfen der Schriftform. Die Vertrags Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
13.6 Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht
Erfüllungsort ist Wien. Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag zwischen CATWORKX und dem Vertragspartner entstehenden Streitigkeiten, einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages, ist das für Wien sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
13.7 Adressänderungen
Die Vertragspartner haben dem anderen Änderungen der Geschäftsanschrift unverzüglich bekannt zu geben. Schriftstücke gelten als dem Vertragspartner zugegangen, wenn sie an seine zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandt wurden.